Sporttreiben
mit eingebauter „Notbremse“
Trotz aller Bemühungen
seitens des DOSB und der Landessportbünde, die
vehement Ausnahmeregelungen für den Kinder- und
Jugendsport gefordert haben, wurde in dieser Woche
die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes in
Bundestag und Bundesrat beschlossen. Mit der neu
eingeführte „Notbremse“ gelten ab sofort folgende
Regelungen für den Sport und das Sportreiben in
Sachsen-Anhalt.
Sporttreiben
bei Inzidenzwerten über 100:
Überschreitet in einem
Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei
aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-
Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort
ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des
Bundesinfektionsschutzgesetzes:
„Die Ausübung von
Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser
Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu
zweit oder mit den Angehörigen des eigenen
Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von
Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des
Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler
und der Leistungssportler der Bundes- und
Landeskader, wenn
a) die Anwesenheit von
Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen
Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den
Wettkampf- oder
Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung
erforderlich sind, und c) angemessene Schutz- und
Hygienekonzepte eingehalten werden,
… für Kinder bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von
Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser
Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf
Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung
der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein
negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden
vor der Sportausübung mittels eines anerkannten
Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit
dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorlegen.“
Wird der
Inzidenzwerte von 100 an fünf aufeinander folgenden
Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für
den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft
und es gelten die Regelungen der Landesverordnung.
Sporttreiben
bei Inzidenzwerten unter 100:
Wird der Inzidenzwert
von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen
unterschritten, gelten folgende Regelungen der
aktuell gültigen Landesverordnung:
Sportvereine können
Training im Freien in kontaktfreien Sportarten
anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen
von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für
Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf
Personen möglich. Für den Sportbetrieb gilt
weiterhin:
1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5
Metern zu anderen Personen ist durchgängig
sicherzustellen, soweit die
Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung
und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden
eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!
Auch sind
kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder
mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von
Berufssportlern, sowie der Sportbetrieb von
Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf
Bundesebene gebildeten Olympiakader,
Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1
oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des
Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem
Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB
Sachsen-Anhalt angehören sowie von Schülerinnen und
Schülern der Eliteschulen des Sports erlaubt.
Die Nutzung der
Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den
Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der
jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung
zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend
der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine
Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.
Vereine als
Arbeitgeber müssen Corona-Schnelltest vorhalten
Sportvereine, die
Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Arbeitsentgeld
erhalten und derzeit nicht ausschließlich im
Home-Office arbeiten können, sind gesetzlich
verpflichtet (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung),
ihren Arbeitnehmern zweimal wöchentlich einen
Corona-Schnelltest anzubieten. Es reicht schon, wenn
der Verein nur eine einzige Arbeitskraft (z. B. als
450-Euro-Job) beschäftigt. Für die Arbeitnehmer gilt
keine Testpflicht. Diese Regelung der
Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis 30. Juni
2021. Freiwilligendienste im Sport (FSJ, BFD) fallen
nicht unter diese Regelung.
Mit freundlichen Grüßen
LandesSportBund
Sachsen-Anhalt e.V.
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