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Sportgemeinschaft Blau - Weiss Niegripp e.V.

 
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Hafen- und Hausordnung der Abteilung Kanu                  März, 2024
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§ 1 Hafengelände und Hausrecht
Der Sportboothafen ist allgemeines Besitztum der Abteilung Kanu. Das Hafengelände umfasst die Steganlage mit Bootsanlegestellen für Sportboote, das Anlegedeck für Rennsportboote, den davor liegenden Hang einschließlich der Slipanlage mit der Zufahrt zum öffentlichen Verkehrsraum. Das Betreten und die Benutzung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Trainingsbetrieb hat auf dem gesamten Gelände der Sportbooothafens Vorrang. Die Mitglieder der Abteilung Kanu üben auf dem Hafengelände das Hausrecht aus.

§ 2 Vergabe und Verwaltung der Liegeplätze
Die Zuweisung von Liegeplätzen für Mitglieder und Gastlieger erfolgt durch den Hafenmeister in Abstimmung mit dem Vorstand der Abteilung Kanu. Die Leitung der Abt. Kanu führt das aktuelle Verzeichnis zu den vergebenen Liegeplätzen.

§ 3 Befugnisse des Hafenmeisters
Die Hafenmeister sind weisungsberechtigt. Sie bestimmen im Besonderen, welche Personen die Slipanlage oder die Hafenanlagen benutzen dürfen. Die Benutzung der Slip- und Steganlage ist für Vereinsmitglieder dann nicht gestattet, wenn der Sportbootbesitzer keine Haftpflichtversicherung nachweisen kann. Der Hafenmeister kann ein Aufslippen dann untersagen, wenn vom Bootsführer die Höchstgeschwindigkeit im Altkanal sichtbar überschritten wurde. Die Benutzer der Slipanlage haften für selbst verursachte
Schäden. Die Eigner von Booten, die mit Flüssiggasanlagen zum Kochen und Heizen ausgestattet sind, müssen ein gültiges technisches Abnahmezertifikat besitzen.

§ 4 Liegeplätze
Die Liegeplätze, einschließlich Hang, sind sauber zu halten. Dazu gehört die Beseitigung von Unkrautbewuchs auf der Steganlage im Liegeplatzbereich. Alle Boote sind sicher festzulegen und mit geeigneten Methoden am Steg zu befestigen und gegen Diebstahl zu sichern. Zu beachten sind dabei unterschiedliche Wasserstände im Kanal. Sollte es zu Beschädigungen des Bootssteges oder eines anderen Bootes gekommen sein, so ist ohne Zeitverzug dem Vorstand bzw. dem Geschädigten der Vorfall zu melden. Nach zweijähriger Nichtbenutzung eines zugeteilten Bootsliegeplatzes erfolgt eine Neuvergabe an weitere Interessenten. Aus triftigem Grund (z.B.
Krankheit) kann auf Antrag an den Vorstand die Nichtbenutzungszeit um ein Jahr verlängert werden.

§ 5 Besucher
Besucher mit Sportbooten dürfen nur die ihnen zugewiesenen Anlegeplätze  nutzen. Die Nutzung weiterer Anlagen auf dem Gelände (Duschen, Waschräume usw.) ist mit Genehmigung des Hafenmeisters oder Vorstandsmitgliedern möglich. Angemeldete Besucher erhalten auf Wunsch einen Schlüssel vom Hafenmeister. Sie hinterlassen vor Aushändigung des Schlüssels ihre Personalien. Bei Abreise ist der Schlüssel beim Hafenmeister zurückzugeben bzw. nach Absprache in den dafür vorgesehenen Kasten
zu werfen. Der Verlust des Schlüssels hat Kosten zur Folge.

§ 6 Sicherheit
Das Gelände der Abt. Kanu ist eingezäunt und durch eine Schließanlage gesichert. Mitglieder und Dauergastlieger können gegen eine Kaution von 30 € einen entsprechenden Schlüssel erhalten. Nach Betreten und Verlassen ist das Gelände zu verschließen. Mitglieder und Gastlieger sind für die Verschlusssicherheit des Geländes verantwortlich. Für Hunde besteht eine generelle Anleinpflicht. Hundekot ist sofort durch den Hundebesitzer zu beseitigen.

§ 7 Lärm und Umweltverschmutzung
Unnötiger Lärm, Luft- und Wasserverschmutzung durchTreib- und Schmierstoffe, Abgase oder das Zurücklassen von Unrat sind zu unterlassen. Privater Abfall jeglicher Art ist beim Verlassen des Geländes mitzunehmen und privat zu entsorgen. Die Slipanlage ist nach Benutzung zu beräumen.

Vorstand der Abteilung Kanu











 

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